AGB für ASF

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1

Bestandteil des Seminars:

Bestandteil ist ein Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF). Die Fahrschule verpflichtet sich zur Durchführung des Aufbauseminars.

Das Seminar wird in Gruppen mit mindestens 6 und höchstens 12 Teilnehmern durchgeführt. Die durchführende Fahrschule stellt sicher, dass die Teilnehmerzahl zu Beginn des Seminars weder unterschritten noch überschritten wird.

Das ASF Seminar besteht aus einem theoretischen Teil mit 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer.

An einem Tag darf nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens dient. Die Dauer der Fahrprobe beträgt mindestens 30 Minuten. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das den Anforderungen des Absatzes 2.2. der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – mit Ausnahme der Zahl der Türen – entspricht. Es soll möglichst ein Fahrzeug verwendet werden, mit dem vor allem die zur Anordnung eines ASF führenden Verstöße begangen worden sind.

Besitzt der Teilnehmer die Fahrerlaubnis, so ist er der verantwortliche Führer des Fahrzeugs.

Schriftlicher Vertrag: Die Seminarteilnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Seminarvertrages.

Rechtsgrundlage der Ausbildung: Das Seminar wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf Ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich des STVG erteilt. Das Aufbauseminar erfüllt alle Voraussetzungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung für die vom Teilnehmer gewünschte Seminarform. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Seminarvertrages sind.

Beendigung des Seminars: Das Seminar endet mit der letzten Sitzung. In jedem Fall spätestens vier Wochen nach Beginn der ersten Sitzung.

§ 2

Entgelte, Preisaushang: Die im Seminarvertrag vereinbarten Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Preisänderung / Preisstetigkeit: Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 3 Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden.

§ 3

Kosten und Leistungen: Für die Teilnahme am Seminar wird ein Pauschalentgelt vereinbart. Mit dem Pauschalbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, das Begleitmaterial, sowie die Durchführung der einzelnen Seminarinhalte. Jeder Seminarteilnehmer erhält ein Begleitmaterial zum Aufbauseminar, in dem die Inhalte des Seminars festgelegt und beschrieben werden. Gleichzeitig enthält das Begleitmaterial Fragebögen, die zur Vorbereitung der nächsten Sitzung dienen sollen. Das Begleitmaterial ist in der Kursgebühr enthalten und bleibt Eigentum des Teilnehmers.

Absage von Seminarteilen / Benachrichtigungsfristen: Kann der Teilnehmer einen vereinbarte Seminarteil nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Absagen per E-Mail, WhatsApp, Facebook oder SMS sind unzulässig.

§ 4

Zahlungsbedingungen: Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Pauschalbetrag bei Abschluss des Seminarvertrages spätestens jedoch vor Beginn des Seminars fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung: Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung des Seminars verweigern.

§ 5

Kündigung des Vertrages und Rücktrittsrecht des Teilnehmers: Die Fahrschule ist verpflichtet, bei Kursbeginn die Sitzungstage sowie den Tag der Fahrprobe einschließlich Uhrzeit dem Seminarteilnehmer mitzuteilen. Dieser hat das Recht, vor Seminarbeginn von dem Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Seminarzeiten sind ihm bereits bei der Anmeldung schriftlich mitgeteilt worden. Von der Fahrschule kann der Seminarvertrag nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden. Wenn der Teilnehmer trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht mit dem Seminar zum vereinbarten Zeitpunkt beginnt oder wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Seminarleiters verstößt.

Schriftform der Kündigung: Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

§ 6

Entgelte bei Vertragskündigung: Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf den vollen Pauschalbetrag unabhängig vom jeweiligen Seminarstand des Teilnehmers. Im Falle des berechtigten Rücktritts fällt ein Entgelt nicht an. Bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), so steht der Fahrschule der gleiche Anspruch zu.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

§ 7

Einhaltung vereinbarter Termine: Fahrschule, Seminarleiter und Teilnehmer haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Termine pünktlich beginnen. Hat der Seminarleiter den verspäteten Beginn eines Termins zu vertreten oder unterbricht er das Seminar, so ist die ausgefallene Zeit nachzuholen.

Wartezeit bei Verspätung: Verspätet sich der Seminarleiter um mehr als 15 Minuten, so braucht der Teilnehmer nicht länger zu warten. In diesem Fall ist ein Ersatztermin zu vereinbaren. Hat der Teilnehmer den verspäteten Beginn zu vertreten, so verpflichtet sich die Fahrschule eine angemessene Zeit mit dem Beginn des jeweiligen Seminarteils zu warten. Als angemessen im Sinne aller Teilnehmer werden jeweils 15 Minuten als ausreichend angesehen. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Seminarleiter nicht länger zu warten. Sollte der Teilnehmer an einer Sitzung oder der Fahrprobe aus Wichtigen Grund verhindert sein, gelten die gesetzlichen Regelungen; er kann, mit Ausnahme der ersten Sitzung, den jeweiligen Seminarteil bis zum nächsten Sitzungsteil in einer Einzelsitzung von jeweils 60 Minuten nachholen. Das Nachholen von mehreren Sitzungsteilen innerhalb eines Aufbauseminars ist unzulässig.

Ausfallentschädigung: Für das Nachholen eines Sitzungsteils wird ein gesonderter Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. In diesem Fall bleibt dem Teilnehmer der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden

§ 8

Ausschluss vom Seminar: Der Seminarleiter kann einen Teilnehmer vom Seminar ausschließen, wenn dieser durch sein Verhalten das Seminar stört. Ferner ist der Teilnehmer vom Seminar auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Teilnahme begründet sind. In diesem Fall behält die Fahrschule ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Der Teilnehmer hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung die volle Höhe des Pauschalbetrags zu entrichten. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

§ 9

Behandlung von Material und Fahrzeugen: Der Teilnehmer ist zur pfleglichen Behandlung der Fahrzeuge, Modelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

§ 10

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen: Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Seminarleiters bedient oder in Betrieb genommen werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Teilnehmers bei der Fahrprobe: Geht bei der Fahrprobe bei der Verwendung von Krafträdern oder LOF die Verbindung zwischen Teilnehmer und Seminarleiter verloren, so muss der Teilnehmer unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Seminarleiter warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

§ 11

Schweigepflicht des Teilnehmers: Der Teilnehmer verpflichtet sich, über persönliche Daten und über Verkehrszuwiderhandlungen anderer Teilnehmer Stillschweigen zu bewahren.

§ 12

Abschluss des Seminars: Der Teilnehmer erhält nach Abschluss des Aufbauseminars eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde. Die Fahrschule darf aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung eine Teilnahmebescheinigung nur ausstellen, wenn der Teilnehmer an allen Sitzungen des Aufbauseminars und an der Fahrprobe teilgenommen hat. Dies gilt auch, wenn ein Versäumnis vom Teilnehmer nicht zu vertreten ist oder wenn er wegen Störung des Seminars von der Teilnahme ausgeschlossen wurde.

§ 13

Datenschutz und Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos: Mit der Unterschrift des Vertrages wird der Erhalt der ‚Hinweise zur Datenverarbeitung‘ bestätigt. Die das Aufbauseminar betreffenden Daten des Fahrschülers werden in einer EDV erfasst. Ferner erklärt sich der Teilnehmer mit der Anmeldung und Kenntnisnahme der AGB´s einverstanden, dass im Zusammenhang mit dem Seminar erstellte Fotos auf der Homepage oder im Facebook, Twitter, Instagram und Snapchat Auftritt der Fahrschule zeitlich unbegrenzt gezeigt werden dürfen. Andrere Nutzungen, insbesondere eine Weitergabe der Fotos an dritte sind ausgeschlossen. Das Einverständnis kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf muss in Textform erfolgen.

§ 14

Gerichtsstand: Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz der Fahrschule Ziffer 15 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Ziffer 16 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Teile des Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder zu Teilen unrichtig oder nichtig sein, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass die restlichen Teile des Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch ihre Gültigkeit behalten.