Führerschein mit 17? Bei uns kein Problem!

Informationen zum „Begleiteten Fahren ab 17“

Ab 16½ Jahren dürfen Sie mit der Ausbildung in der Klasse B für das ‚Begleitete Fahren ab 17‘ beginnen.

Die Ausbildung für das Begleitete Fahren ist eine reguläre Klasse B Ausbildung.

Die Idee zum begleiteten Fahren mit 17

Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfängern. Deshalb ist das Unfallrisiko für diese jungen Menschen wesentlich höher. An mehr als 1/5 aller Unfälle mit Personenschäden waren 18- bis 24- jährige als Fahrzeugführer beteiligt. Die Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ soll einen Beitrag zur Senkung dieses hohe Unfallrisiko leisten und zwar insbesondere auf Grund des „mäßigenden Einflusses“ durch die Begleitperson. Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln. Jugendliche können seit dem 01.02.2006 in Berlin am Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ teilnehmen und mit 16 ½ Jahren mit der Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B und BE beginnen.

Ausbildung und Prüfung

Ausbildung und Prüfung laufen ganz „normal“  wie beim „Führerschein mit 18“ ab.

Ausnahme

Frühestens ein Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres kann die praktische Prüfung abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung wird frühestens am Tag der Vollendung des 17. Lebensjahres eine Prüfbescheinigung (vorläufige Fahrberechtigung) ausgehändigt. Darin müssen die Begleitpersonen eingetragen sein. Die Prüfungsbescheinigung muss innerhalb von 3 Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegen den „normalen“ Kartenführerschein eingetauscht werden.

Ablauf und Voraussetzungen

Ab 16 ½ Jahren

Der früheste Beginn der Führerscheinausbildung in der Fahrschule. Voraussetzung ist, dass es keine Bedenken, gibt, die gegen die Fahreignung sprechen.

Theorieprüfung

Frühestens 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

Praktische Prüfung

Frühestens 1 Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres.

Mit Vollendung des 17. Lebensjahres

Die Prüfbescheinigung, eine Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung, wird bei bestandener Prüfung ausgehändigt.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

Die jungen Fahrer sind die verantwortlichen Fahrzeugführer. Sie dürfen nur zusammen mit einer Begleitperson fahren (Verstoß führt zwingend zum Wiederruf der Fahrerlaubnis) und Fahrpraxis sammeln. Die Fahrberechtigung besteht nur für Deutschland. Die Begleitpersonen stehen lediglich als Ansprechpartner  zur Verfügung.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird die unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt und der EU-Kartenführerschein wird ausgehändigt.

Begleitperson

Eine oder mehrere bei Antragstellung benannte Person(en), die

Das 30. Lebensjahr vollendet haben,

mind. seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und

nicht mehr als einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.

Die Begleitperson darf nicht begleiten, wenn sie 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut hat oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (insbesondere Drogen) steht.

Die besondere Verantwortung für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

Sie dürfen bis zu ihrem 18. Geburtstag nie ohne die in der Prüfungsbescheinigung eingetragene Begleitung fahren. Achten Sie darauf, dass die Begleitperson ihren Führerschein mitführt und nicht unter Alkohol oder Drogeneinfluss steht

Fahren Sie nur, wenn sie körperlich fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind.

Gurten Sie sich immer an.

Fahren Sie vorausschauend und gehen Sie kein Risiko ein.

Denken Sie daran, Ihre Fahrweise dem Wetter und den Straßenverhältnissen anzupassen.

Sie müssen immer Ihre Prüfungsbescheinigung und Ihren Ausweis mit sich führen, wenn Sie fahren.

Da die Prüfungsbescheinigung nur in Deutschland gilt, darf hiervon im Ausland keine Gebrauch gemacht werden.

Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen. Bei einem Verstoß drohen ein Bußgeld und der Widerruf der Fahrerlaubnis.

Verantwortung der Begleitperson

Nehmen Sie sich Zeit für diese Aufgabe, seien Sie aufmerksam während der Fahrt.

Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.

Achten Sie darauf, dass die jungen Fahranfänger körperlich fit sind.

Begleiten Sie niemals , wenn Sie selber nicht fit sind.

Greifen Sie niemals selber in die Fahrtätigkeit ein- Sie sind kein  „Fahrlehrer“ und auch kein „Hilfsfahrlehrer“.

Weisen Sie die Fahranfängerin oder den Fahranfänger darauf hin, wenn er andere gefährdet (hohe Geschwindigkeit, dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver, Rotlichtverstöße, etc.).

Beraten Sie die Fahrerin bzw. den Fahrer vor und während der Fahrt nur, wenn dies gefahrlos möglich ist.

Führen Sie als Begleiterin / Begleiter immer ihren Führerschein mit sich.

Voraussetzungen für die Begleitperson

Mindestens 30 Jahre alt,

mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B,

höchstens einen Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg,

während der Begleitfahrt nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln oder Drogen stehen und die allgemeine Alkohol-Promillegrenze (0,5 ‰) nicht erreichen,

der PKW- Führerschein muss mitgeführt werden,

es können mehrere Begleiterinnen oder Begleiter benannt werden; auch eine nachträgliche Benennung weiterer Personen gegenüber der Behörde ist möglich.

Die Erziehungsberechtigten müssen der Eintragung der Begleitperson(en) zustimmen.

Obwohl für die Begleitpersonen keine Verpflichtung einer besonderen Schulung besteht, ist der Besuch einer Informationsveranstaltung oder die Einweisung durch die ausbildende Fahrschule empfehlenswert.

Sonstiges

Mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung beginnt die 2-jährige Probezeit.

Die Prüfungsbescheinigung der Klasse B oder BE berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM und L – jedoch nur in Deutschland.

Zum Antrag ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

Hinweis an die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs: teilen sie ihrer Kraftfahrzeugversicherung mit, dass das Fahrzeug für diesen Modellversuch genutzt wird.

Als zusätzliche Kosten zum „normalen“ Führerschein fallen zu Zeit an: € 7,70 für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung; € 5,10 für die Überprüfung einer Begleitperson.